Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) – bilden einen integrierenden Bestandteil aller Verträge der Sirek Büchel AG (nachfolgend SiBuAG bzw. “wir”) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde”). Sie gelten als Basis für unsere Offerten und die Erteilung eines Auftrages in schriftlicher oder mündlicher Form schliesst deren Anerkennung durch den Kunden mit ein. Sie gehen allfälligen AGB des Kunden sowie dispositiven gesetzlichen Bestimmungen in jedem Falle vor. Von den AGB abweichende Abreden und Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2. Angebot
Angebote der SiBuAG sind zeitlich beschränkt gültig. Sofern im Angebot nichts anderes angegeben wird, beträgt die Frist der Preisbindung 30 Tage ab Datum der Offerte. Listenpreise, Richtofferten, Angaben in Prospekten, Katalogen sowie im Internet sind unverbindlich und freibleibend bis zum Abgang einer Auftragsbestätigung durch die SiBuAG. Technische Änderungen gegenüber dem Offertbeschrieb oder der Darstellung in Prospekten und anderen Dokumentationen bleiben jederzeit vorbehalten.
3. Verträge / Aufträge / Bestellungen
Die Vertragspartner akzeptieren mit Unterzeichnung oder Annahme der Auftragsbestätigung / Gut zum Druck die AGB der SiBuAG. Auftragsbestätigungen / Gut zum Druck gelten ohne Widerruf durch den Vertragspartner innert 7 Tagen ab Zustelldatum als ange-nommen. Bei der Auflösung eines Auftrages oder eines Werk-vertrages sind die durch die SiBuAG erbrachten oder in Auftrag gegebenen Leistungen angemessen zu entschädigen. Werden vom Kunden Zusatzleistungen über den in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag definierten Umfang hinaus bestellt, ist die SiBuAG berechtigt, diese vollumfänglich zu verrechnen. Eingehende Bestellungen erlangen die Verbindlichkeit mit dem Abgang einer Auftragsbestätigung oder der Aufnahme von Arbeiten durch die SiBuAG.
Bei Druckaufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% bei entsprechender Preisanpassung zulässig.
Mit der Unterzeichnung des GzD erteilen Sie uns gleichzeitig die Freigabe für den Gebrauch der Grafiken und Fotos auf unserer Webseite oder Printmedien.
4. Dokumente und Planunterlagen
4.1 Entwürfe, Zeichnungen und Modelle sind und verbleiben vollumfänglich geistiges Eigentum der SiBuAG und dürfen nur mit deren schriftlicher Genehmigung und gegen Entschädigung vervielfältigt, Drittpersonen zugänglich gemacht oder sonstwie genutzt werden. Pläne und Skizzen sind nur annähernd mass-gebend, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet und vom Auftraggeber geprüft wurden. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
4.2 Für die Spezialanfertigung von Siebdruckfolien, Selbstklebe- Etiketten und Drucksachen gilt folgendes: Von der SiBuAG hergestellte Druckunterlagen, Druckdaten, Werkzeuge, Clichés, Muster und Filme, desgleichen Zeichnungen bleiben in deren alleinigem Eigentum und Besitz, auch wenn dem Käufer Kostenanteile verrechnet werden. Das vom Käufer unterzeichnete „Gut zum Druck” ist für die endgültige Druckanfertigung allein massgebend. Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel.
4.3 Für das Einholen von Bewilligungen betreffend dem Aufstellen oder Anbringen von Reklamen, Fassadenbeschriftungen, Licht-reklamen, Wegweisern, Blachen etc. hat ausschliesslich der Kunde zu sorgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sirek AG ist in keinem Falle verpflichtet, die Zulässigkeit ihrer Produkte zum vom Kunden geplanten Zweck abzuklären oder zu gewährleisten.
4.4 Die Verwendung von Druckvorlagen und -daten, welche vom Kunden oder in dessen Auftrag geliefert werden, erfolgt unter der Annahme, dass dieser die entsprechenden Urheber- oder Reproduktionsrechte besitzt. Für einen allfälligen Schaden, welcher der SiBuAG entsteht, weil Dritte Ansprüche aus Urheberrecht an solchen Druckvorlagen geltend machen, haftet allein und vollumfänglich der Kunde. Der Besteller/Auftraggeber haftet bei angelieferten Daten zudem allein für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
4.5 Gehen Originaldruckvorlagen jeglicher Art verloren oder sind sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendbar, ist die Haftung der SiBuAG auf den Materialwert, maximal jedoch auf Fr. 500.- pro Schadenfall begrenzt. Eine weitere Haftung für direkten und indirekten Schaden wird ausdrücklich wegbedungen.
4.6 Produktspezifische und projektbezogene Eigenheiten, welche in der Auftragsbestätigung, in entsprechenden Bedienungsanleitungen, in speziellen Hinweisen oder Dokumenten aufgeführt werden, sind zu berücksichtigen.
5. Abholung / Lieferung
Die SiBuAG ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine jederzeit einzuhalten. Alle Geschäfte gelten als Mahnkauf, auch wenn ein fixer Tag für die Lieferung kommuniziert wurde. Bei einem Verzug hat der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung zu setzen, nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Lieferung aus Gründen unterblieben ist, die SiBu AG nicht zu vertreten hat. Hierunter fallen auch Verzögerungen, die auf den Transport oder höhere Gewalt zurück zu führen sind. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug und Verspätungs-schaden sind in jedem Falle ausgeschlossen. Sämtliche vereinbarten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Käufer den Terminen seinerseits nachkommt und den Produktionsfortschritt forciert (wie z.B. rechtzeitige Datenanlieferung, Prüfung Zwischen-ergebnisse und Muster, Druckfreigaben etc.). Eine kundenseitige Verzögerung führt zu einem Lieferverzug, der ihn nicht zu einer Forderung berechtigt. Die Nichteinhaltung oder verzögerte Erbringung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden berechtigt SiBuAG, den ihr dadurch entstehenden Mehraufwand gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Mit der Benachrichtigung zur Abholung ab Werk, bei Auslieferung oder nach Abschluss der Montagearbeiten geht die Leistung / die Ware / das Werk sowie Gefahr und Risiko stillschweigend durch Unterzeichnung eines Lieferscheines, einer Übernahme (Übernahmeprotokoll) oder durch Inbetriebnahme an den Kunden über. Entsprechend sind die durch SiBuAG zur Abholung bereitgestellten, gelieferten oder montierten Waren sofort nach Übergabe an den Vertragspartner von diesem auf eigene Kosten gegen Risiken wie Diebstahl oder Elementarschaden zu versichern.
Wird der bestätigte Auftrag im Ablauf, Umfang und/oder zeitlichen Rahmen auf Kundenwunsch gesplittet oder verändert, ist der Käufer verpflichtet, die der SiBuAG dadurch entstehenden Mehrauf-wendungen zu ersetzen.
6. Montage
6.1 Der Besteller trägt die Verantwortung für die Tragfähigkeit / Verträglichkeit / rechtliche Zulässigkeit der Installation auf und mit dem Untergrund, auf welchem die Montage erfolgt. Muss für die Montage ein statischer Nachweis erbracht werden, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Monteur der SiBuAG eine Pflicht zur Mitwirkung. Er muss dem Monteur alle für eine richtige Erfüllung des Werkes nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Monteur ist für Schäden, welche auf mangelhafte oder falsche Informationen des Auftrag-gebers zurückzuführen sind, nicht verantwortlich. Wenn das Werk gemäss den Instruktionen des Auftraggebers ausgeführt wird, trägt dieser auch die Verantwortung dafür. Dies gilt insbesondere, wenn der Monteur den Auftraggeber über die Risiken, die mit der Bestellung verbunden sind, informiert hat und der Auftraggeber trotzdem auf dieser Ausführung besteht.
6.2 Bei Montagearbeiten durch die SiBuAG sind, sofern in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wird, bauseitig folgende Leistungen zu erbringen:
- • Aufbauunterkonstruktion
- • Tragkonstruktion
- • Gerüstungen / Hebegeräte
- • Stromversorgung
- • Bauteilanschlüsse (Fundationen / Baumeisterarbeiten)
6.3. Aufwendungen und Kosten für Zusatzleistungen, z.B. vom Architekt, Bauingenieur, Dachdecker, Metallbauer, Fassadenbauer, Maler, Maurer, Gipser, Ladenbauer, Gärtner, Glasbauer, Elektriker etc. oder für Gerüst, Hebebühne, Skyworker, Kran, bzw. für Bauanträge an die Behörden und Bewilligungsgebühren sowie ähnliche Aufwendungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. SiBuAG haftet in keinem Fall für solche Leistungen.
6.4 Fahrzeugbeschriftungen: Der Besteller stellt Fahrzeuge bei Fahrzeugbeschriftungen aller Art in gereinigtem, nicht gewachstem Zustand zur Verfügung. Falls die SiBuAG die Reinigung selbst ausführen muss, verrechnet sie die entsprechenden Kosten nach Aufwand.
7. Preise / Zahlungen
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, verstehen sich alle Preisangaben in Schweizer Franken rein netto, exkl. MwSt. und Verpackung. Weiterführende Leistungen wie Transport, Fahrzeugüberführungen, Verpackung, Lagerung und dergleichen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Rohstoff- und währungs-bedingte Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Lieferungen ins Ausland gehen sämtliche Aufwendungen der Verzollung und Exportabwicklung zu Lasten des Bestellers.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen. Des weiteren entbinden ihn allfällige Garantieansprüche nicht von seiner Zahlungspflicht.
Zahlungsbedingungen: Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, sind die Rechnungen innert 30 Tagen nach Aus-stelldatum netto, ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Nach Inverzugsetzung ist die SiBuAG berechtigt, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, Verzugszinsen von 7% und Mahnspesen im Minimum Fr. 30.- pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Nichteinhalten unserer Zahlungs-bedingungen entbindet die SiBuAG von Lieferverpflichtungen, den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche durch SiBuAG gelieferten Waren im Eigentum der SiBuAG. Der SiBuAG steht das ausdrücklich anerkannte Recht zu, einen Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht zu Lasten und auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen, sofern und solange der vereinbarte Betrag noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt ist.
9. Gewährleistung / Haftung / Beanstandungen
Für den Lieferumfang ist die Beschreibung in der Auftragsbestä-tigung massgebend. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware/Leistung sofort nach Lieferung/Montage zu prüfen und allfällige Abweichungen unverzüglich zu melden.
Sind für Produkte und Leistungen der SiBuAG in der Auftrags-bestätigung oder im Werkvertrag keine besonderen Garantie-bestimmungen festgelegt, so dauert die Garantiefrist 12 Monate ab Übergabedatum. Für Handelsprodukte gelten allfällig weiter-reichende Garantiebestimmungen der Hersteller und Zulieferer welche in der Auftragsbestätigung vermerkt werden. Die Gewähr-leistung deckt Konstruktions- Fabrikationsfehler von fabrikneuen Produkten der SiBuAG. Bei Reparaturarbeiten wird keine Garantie übernommen. Die Garantie gilt, sofern keine Eingriffe durch Dritte vorgenommen und die Ware bestimmungsgemäss verwendet und montiert wurde. Ausgeschlossen von der Garantie sind unter anderem Schäden verursacht durch Unfälle, Überbelastung, unsachgemässe Bedienung, Fahrlässigkeit, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, nicht von SiBuAG ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, Einwirkungen wie Brand, Anprall, Sturm und dergleichen oder durch höhere Gewalt.
Allgemeine Voraussetzungen für die Geltendmachung von Garantieansprüchen:
- • Vorgängige Erfüllung der den Käufer treffenden Zahlungs-verpflichtungen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- • Allfällige Mängel sind umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von acht Tagen schriftlich zu rügen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Im Falle eines Transportschadens muss der Empfänger der Ware beim Transportunternehmen unverzüglich einen entsprechenden Vorbehalt anbringen und die SiBuAG schriftlich über den Schaden in Kenntnis setzen.
Der Käufer ist verpflichtet, mangelhafte Produkte und Materialen aufzubewahren, nicht zu verwenden und auf Verlangen zurück zu geben. Werden die Produkte trotzdem weiterverarbeitet, verschickt, für den Werbeauftritt oder dergleichen verwendet, gelten die Mängel als akzeptiert und berechtigen zu keinerlei Forderungen.
Wenn keine anderen Garantiebestimmungen entgegenstehen, kann die SiBuAG ihrer Verpflichtung nach eigener Wahl mit einer Reparatur, dem Ersatz oder einem dem Minderwert entsprechenden Preisnachlass nachkommen. Wandlung und Minderung seitens des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen. Für Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner durch fehlerhafte Produkte oder Leistungen entstehen sowie für dadurch allfällig entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Jeder weitergehende Rechtsanspruch auch hinsichtlich Haftpflicht wird wegbedungen. Insbesondere besteht keine Haftung für direkte oder indirekte, mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder durch Fehlleistung von durch SiBuAG gelieferten Waren ergeben.
10. Druckdaten
Elektronische Daten und Datenübernahme
Die SiBuAG führt alle Druckaufträge auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Druckdaten aus. Wir drucken generell ab fehlerfreien High-End-PDF-Dateien. Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt SiBuAG keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm angelieferten Daten vor Übermittlung sorgfältig auf Fehler hin zu prüfen. Das Lektorat ist Sache des Auftraggebers. Die Haftung von SiBuAG beschränkt sich auf von ihr verursachte Fehler, soweit solche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Kontroll- und Prüfdokumente „Gut zum Druck“
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Prüfdokumente auf Fehler zu überprüfen und diese mit dem „Gut zum Druck“ Formular und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, umgehend zurückzugeben. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechts-wirkungen abgeleitet werden können. Wird vom Kunden vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Prüfdokumenten verzichtet, so trägt er das volle Risiko.
Aufbewahrung von Druckdaten
Die Archivierung von Druckdaten durch SiBuAG erfolgt auf freiwilliger Basis. Bei Neugestaltung der Druckdaten durch SiBuAG erfolgt die Archivierung bis maximal drei Jahre. Risiken von Abweichungen einer späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken bleiben vorbehalten.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Farbwiedergabe und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Geringfügige Farbabweichungen sind kein Mangel. Dies gilt auch bei Farbabweichungen zu einem früheren Auftrag, der bei SiBuAG gedruckt wurde.
11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Buchs (SG). Es gilt in jedem Falle schweizerisches Recht. Bei Regelungen, die in dieser AGB nicht beschrieben sind, gelangt das Schweizerische Obligationenrecht (OR) zur Anwendung.
Sirek Büchel AG, Buchs, 04. Juli 2019